Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 60

§ 60 – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. (2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Kurz erklärt

  • Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten gehören zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn der letzte Pflichtbeitrag davor gezahlt wurde.
  • Anrechnungszeiten aufgrund schulischer Ausbildung werden ebenfalls zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezählt.
  • Dies gilt auch, wenn die Versicherung während oder nach der schulischen Ausbildung beginnt.
  • Der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung muss nach der schulischen Ausbildung gezahlt werden.
  • Die Zuordnung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Versicherung.